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Aktualisierungen zur melderechtlichen Situation ukrainischer Flüchtlinge

Sie haben wegen der Kriegssituation in der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland Schutz erhalten. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zur Anmeldung / Abmeldung einer
Wohnung in Deutschland.
Wenn Sie nach Ihrer Einreise erstmals eine Wohnung in Deutschland beziehen oder bei Freunden/Bekannten/Familien in eine Wohnung aufgenommen werden, müssen Sie sich in den ersten 3 Monaten nicht anmelden. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Eine freiwillige Anmeldung empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie für Ihre Kinder
einen Schul- oder Kindergartenplatz oder andere Leistungen der Kommune benötigen.

Nach Ablauf von 3 Monaten besteht für Sie und Ihre Kinder eine Anmeldepflicht. Bitte melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde an. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen. Neugeborene, die in Deutschland
geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Soweit Sie über folgende Unterlagen verfügen, bringen Sie diese bitte zur Anmeldung mit bzw. reichen Sie sie so schnell wie möglich nach:
-Biometrischer Reisepass oder andere Identitätsdokumente, z. B. ID-Karte, für alle Familienangehörigen
-Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung, Anlaufbescheinigung oder Ankunftsnachweis
-Wohnungsgeberbestätigung (diese erhalten Sie von Ihrem Vermieter der Wohnung bzw. der Person, die sie in ihre Wohnung aufnimmt)
-Geburtsurkunde für Kinder, Heiratsurkunde für Ehepaare
Sofern Sie über kein oben genanntes Dokument verfügen, aus dem ihre Personalien in lateinischen Buchstaben geschrieben sind, müssen Sie vor der Anmeldung bei der Meldebehörde zuerst die Registrierung bei der Aufnahmeeinrichtung /Ausländerbehörde durchführen.
Ihre Daten werden im Melderegister gespeichert. Als Nachweis über die Anmeldung erhalten Sie eine amtliche Meldebestätigung. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf. Sie benötigen die Meldebescheinigung als Nachweis Ihrer Wohnung bei
anderen Behörden. Bitte legen Sie sie insbesondere bei der Ausländerbehörde/Aufnahmeeinrichtung vor.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:
-Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
-Einzugsdatum
-Anschrift der Wohnung
-Namen der meldepflichtigen Personen

Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf der Internetseite der Kommune oder bei der Meldebehörde.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Auch Freunde/Bekannte/Familien bei denen Sie eingezogen sind, sind Wohnungsgeber.
Ziehen Sie aus einer Wohnung aus und beziehen eine neue Wohnung, müssen Sie sich binnen 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anmelden. Eine Abmeldung der alten Wohnung ist nicht erforderlich.

Ziehen Sie von Deutschland in ein anderes Land oder kehren Sie in die Ukraine zurück, ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu gehen Sie bitte frühestens eine Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung erneut zur Meldebehörde und melden sich ab oder melden Sie sich schriftlich oder per E-Mail ab.

Quelle:
Deutscher Städtetag
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin