Kategorien
Uncategorized

Zahlen-Fakten-Politik “Aufenthaltsstatus”

Zahlen-Fakten-Politik Teil 2

Welche Formen des Aufenthaltsstatus gibt es?

Wer mit Geflüchteten zu tun hat, bekommt ziemlich schnell mit, dass es unterschiedliche Bleiberechte für Personen gibt:

  • die Aufenthaltsgestattung,
  • eine Duldungsbescheinigung,
  • den Aufenthaltstitel und
  • die Fiktionsbescheinigung.

Was dies konkret heißt und was für die Person damit verknüpft ist, soll hier aufgeschlüsselt werden.

  • Asylbewerber bekommen eine Aufenthaltsgestattung:

Asylbewerber sind Personen, über deren gestellte Asylanträge das zuständige BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bislang noch nicht entschieden hat. Bis zur Entscheidung des weiteren Verbleibes erhalten diese eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asylgesetz). Damit haben sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) durch die untere Ausländerbehörde (für Taucha das Landratsamt Nordsachsen).

Wenn der Asylbewerber nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommt, dürfen sie nach einer Wartefrist einer Beschäftigung nachgehen. Die Bundesagentur muss der Beschäftigung aber grundsätzlich zustimmen.

Die Wartefrist sieht nach heutigem Stand folgendermaßen aus: (Dies darf man nicht mit 2015 oder sogar noch eher vergleichen!!!)

  • nach drei Monaten für Asylbewerber, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
  • nach sechs Monaten Asylbewerber mit minderjährigen Kindern,
  • nach neun Monaten Asylbewerber ohne minderjährige Kinder (auch trotz Verpflichtung in Aufnahmeeinrichtung zu wohnen). *

Herkunftssichere Länder:

  • Geduldete bekommen eine Duldungsbescheinigung:

Bei geduldeten Personen handelt es sich in der Regel um Personen, deren Asylanträge zwar abgelehnt wurde, die Abschiebung jedoch vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldungsgründe).

Die erteilte Duldungsbescheinigung (§ 60a Aufenthaltsgesetz) der unteren Ausländerbehörde dient ausschließlich dazu aufzuzeigen, dass der Ausländer behördlich registriert wurde und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den Moment abgesehen wird.

Es besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG durch die untere Ausländerbehörde. Für die Aufnahme einer Beschäftigung benötigen sie stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Eine solche kann nicht erteilt werden, wenn ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt:

Zum Beispiel: Turan kommt aus der Türkei und hat einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG gestellt. Er sagt selbst, dass er aus der Türkei kommt. Nun gibt Turan aber keinen Reisepass bei der Ausländerbehörde ab, weil ihm dieser an der Grenze zur EU weggenommen wurde. Die Ausländerbehörde kann demzufolge nicht nachweisen, dass Turan aus der Türkei kommt. Daher darf er nicht arbeiten.

Grund: ungeklärte Identität/ kommt seiner Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung nicht nach

Zum Beispiel: Afrim kommt aus Albanien und hat einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG gestellt. Er ist jedoch Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt.

  • Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel.

Sie dürfen, ohne Einschränkung, jede Erwerbstätigkeit aufnehmen.

  • Fiktionsbescheinigung

Die Rechtswissenschaft bezeichnet eine Fiktion als Anordnung des Gesetzes, was vorhanden ist aber aktuell nicht vorliegt.

Dies kommt bei uns vor, wenn z. B. Aufenthaltstitel nicht von der Bundesdruckerei gedruckt werden können oder bewusst ist, dass dies sehr lange dauern wird. Zur Überbrückung werden sogenannte Fiktionsbescheinigungen als A4 Ausdruck ausgegeben, die das aktuelle Bleiberecht in Deutschland bestätigt

Sichere Herkunftsstaaten sind Länder, die als frei von politischer Verfolgung und menschenunwürdiger Behandlung gelten. Asylbewerber aus diesen Ländern haben in der Regel keine Aussicht auf Anerkennung in Deutschland. Die aktuelle Liste der sicheren Herkunftsstaaten umfasst:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • die sechs Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien
  • die afrikanischen Staaten Ghana und Senegal

Diese Informationen liegen auf dem Stand vom November 2023 und werden nicht angepasst an die aktuellen Regelungen!

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
sichere Herkunftsländer
Fiktion